Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

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Oma
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Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

Beitrag von Oma »

Hallo,

ich habe wirklich mehrere Tage überlegt, ob ich diesen Thread anfangen will.
Aber was solls, bleibt bitte einfach ganz normal höflich, tauscht Argumente aus, und vergrault nicht gleich alle, die sich beteiligen wollen.

Darum geht es:

Wer haftet eigentlich für einen Rechtsverstoß?
Ein Verein kündigt unter anderem hier auf der BA an, eine DBU-Veranstaltung als Ausrichter zu übernehmen. Der Verein kündigt unter anderem hier auf der BA an, einen Livestream per Youtube anzubieten. Das ist aber laut dem DBU-Schreiben zum Livestreaming von DBU-Veranstaltungen nicht erlaubt. Der Verein hat sich aber noch bei der DBU rückversichert, ob das in Ordnung geht. Schriftliche Antwort: Ja.

Zitat SportA, gestriges Telefonat der zuständigen Abteilung mit mir:
"Man kann nicht die Rechte verkaufen, und sich dann nicht an die Vereinbarung halten".

Zitat des Vereins, gestriges Telefonat des 1. Präsidenten mit mir:
"Wir haben uns extra bei der DBU rückversichert, das geht in Ordnung."

Meiner Meinung nach läuft hier der Verein ins offene Messer, da er den Livestream anbietet. Er hätte sich vorher bei der SportA erkundigen müssen, ob das wirklich geht.

Wer haftet für den Schaden?

Innenverhältnis, Aussenverhältnis, Vertreten ohne Vertretungsvollmacht, volles Programm!

Grüße
Oma
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Re: Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

Beitrag von Oma »

zu a) interessanter Punkt: Piraterie! Ein Forenbetreiber könnte auch eine Abmahnung bekommen. Hatte ich noch gar nicht bedacht.

zu b) Der Verein glaubt, daß er das Recht hat. Der Erlaubniserteiler der DBU gehört aber nicht zum Präsidium und befindet sich im Irrtum.

zu c) Chronologie ist nicht relevant.

zu d) Abmahnung des Vereins durch SportA.
Oma
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Re: Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

Beitrag von Oma »

Was ist eigentlich mit den Turnierteilnehmern selbst (alles Vereinsspieler)? Denen sollte bekannt sein, daß ein Livestream auf Youtube den DBU-Vorgaben bzw. dem SportA-Vertrag widerspricht.

Aber Respekt: Die ziehen das durch. Der Livestream läuft aktuell seit ca. 5 Stunden.
Buzut
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Re: Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

Beitrag von Buzut »

Ich frage mal in die Runde.

Die DBU hat die Rechte an unserem Billardspiel verkauft.
Man spricht von einer lohneswerten Summe für die DBU.

Frage:

Was hat der Verein davon?

................richtig! Nichts bisher, außer weniger Außenwirklung wegen fehlender Übertragungen.

Nun sollen Aktionen gefahren werden, wie " Tage des Billard " um neue Mitglieder zu werben.

Gehts noch?

Ich glaube nicht das wir noch an DBU Aktionen teilnehmen.
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Re: Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

Beitrag von Oma »

Die DBU hat die Rechte von A L L E N nationalen DBU-Veranstaltungen an die SportA "verkauft".

Das sind nicht nur Bundesliga 1, Bundesliga 2 und Regionalliga, sondern auch alle Grand Prix, Bundesmeisterschaften, Deutsche Meisterschaften und sonstige DBU-Veranstaltungen Pool, Snooker und Carambol. Quelle: Telefonate mit dem zuständigen Mitarbeiter von SportA, einmal Frühjahr 2015 und Februar 2018.

Das Schreiben der DBU bezüglich der Übertragungs-Modalitäten stammt ja auch nicht von der DBU, sondern wurde ursprünglich von SportA an alle Dachverbände geschickt. Quelle: Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter von SportA von letzter Woche.
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Re: Youtube Livestreaming: aktuelle Rechtslage DBU / SportA / Verein / Mitglied / Besucher

Beitrag von JOOP »

Die Regionalliga gehört nicht dazu, darf gestreamt werden.
Dies wurde auf der Mitgliederversammlung des BVW hinterfragt und
durch Helmut Biermann beantwortet.
In dem SChreiben an die Verbände der DBU wird auf 1. und 2. Bundesliga verwiesen.
mfg

sowei auf Bundesmeisterschaften und Mannschaftsmeisterschaften
somit fällt der Damen GP nicht darunter, meines Erachtens und darf ausgiebig gestreamt werden.
Schreiben der DBU vom 29.08.2017
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